Skills

Agb Im Arbeitsvertrag 310 Abs 4 Vertieft

Für AGB im Arbeitsvertrag 310 Abs 4 Vertieft: ordnet Norm, Beweislast und...

Install

npx skills add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --skill agb-im-arbeitsvertrag-310-abs-4-vertieft -g -a claude-code -y
Category
Engineering
Updated
3d ago
License
Apache-2.0
Context cost
Lightabout 766 tokens
Runs scripts
No, instructions only

What it does

Für AGB im Arbeitsvertrag 310 Abs 4 Vertieft: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

Agb Im Arbeitsvertrag 310 Abs 4 Vertieft

Norm

  • § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB: Tarifvertraege, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.
  • § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: bei Arbeitsvertraegen ist auf die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen Rücksicht zu nehmen.

Typische problematische Klauseln

Versetzungsvorbehalt

  • Klausel "Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzen" ist im Regelfall transparenzbeduerftig.
  • BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09: Entspricht der Versetzungsvorbehalt erkennbar dem Weisungsrecht aus Paragraf 106 Satz 1 GewO, findet keine Angemessenheitskontrolle nach Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 BGB statt; Unklarheit und Transparenz bleiben zu prüfen. Geht die Klausel darüber hinaus, ist ihre Angemessenheit zu kontrollieren.

Verfallklausel / Ausschlussfrist

  • Klausel "Ansprueche aus dem Arbeitsverhaeltnis verfallen, soweit sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden" hat in der Tendenz Bestand, wenn:
  • beide Seiten erfasst sind (gegenseitig),
  • Mindestlohn / unabdingbare Ansprueche ausdruecklich ausgenommen sind,
  • Frist nicht unter 3 Monaten.
  • BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05; bestätigt u.a. BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 5 AZR 278/14: Für arbeitsvertragliche AGB-Ausschlussfristen muss dem Arbeitnehmer regelmäßig eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit verbleiben.

Rueckzahlungsklausel für Aus- und Fortbildung

  • Klassische BAG-Linie: nur wirksam, wenn:
  • der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil aus der Fortbildung zieht,
  • die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildung steht (Faustregel: bis 1 Monat, kein Bindung, 1-2 Monate, bis 6 Monate, 2-4 Monate, bis 1 Jahr, 6-12 Monate, bis 3 Jahre, > 24 Monate, bis 5 Jahre).
  • Klausel muss differenzieren nach Kuendigungsgrund (Eigenkuendigung des Arbeitnehmers schadet, betriebsbedingte Kuendigung des Arbeitgebers nicht).
Read the whole SKILL.md on GitHub

More in Engineering